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Hier das komplette Urteil vom 26.09.2002, Az. 505 C 7715/02, Amtsgericht Hannover:
(Mit freundlicher Genehmigung von Katja Scheunemann, Hannover)

Der Mietvertrag enthält folgende Klausel: "die Haltung von Hunden und Katzen, sowie Tieren, die durch ihre natürlichen Laute (z. B. Beo, Papagei etc.) stören, sind verboten." Nach den Allgemeinen Vertragsbestimmungen ist vorgesehen, dass Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmen bedarf, wenn er "Tiere hält, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung handelt (z. b. Fische, Hamster, Vögel)."

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Beklagte sei nicht berechtigt, im Rahmen der angesprochenen Kleintierklausel Ratten genehmigungsfrei zu halten. Vielmehr handele es sich bei Ratten um Tiere, die durch ihre natürlichen Laute stören und deshalb dem Verbot des Mietvertrages unterliegen. In jedem Fall bedürfe der Beklagte der Genehmigung der Klägerin, wenn er in der Wohnung Ratten halten wolle. Dies um so mehr, als von Ratten objektive Störungen und Gefährdungen der Hausgemeinschaft ausgehen würden.

Der Beklagte (= wir) vertritt den Standpunkt, die Haltung von Ratten könne nicht untersagt werden, weil es sich hierbei um eine übliche Kleintierhaltung handele, von der Mieter genehmigungsfrei Gebrauch machen dürfen.
Im Übrigen würden von den Ratten auch keine negativen Auswirkungen in irgendeiner Form für die Mitmieter ausgehen.

Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann keine Rede davon sein, dass die in der Wohnung praktizierte Rattenhaltung einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt.
Nach Auffassung des Gerichts liegt insoweit übliche Kleintierhaltung vor, die der Vermieter genehmigungsfrei hinzunehmen hat.
Bei Ratten handelt es sich wie bei Fischen, Hamstern, Vögeln, Meerschweinchen etc. um Kleintiere, die üblicherweise in der Wohnung gehalten werden. Es ist andererseits auch weder konkret vorgetragen, noch ersichtlich, welche objektiven Störungen und Beeinträchtigungen von Ratten ausgehen, die artgerecht in einem Käfig innerhalb der Mietwohnung gehalten werden. Dass derart artgerecht gehaltene Ratten besondere Laute von sich geben, die sich im Verhältnis zu den Mitmietern auswirken, hat die Klägerin selbst nicht behauptet, zumal diejenigen Laute, die beispielsweise von Vögeln ausgehen, im Zweifel störender sind.
Andererseits ist auch nicht ersichtlich, welche sonstigen Beeinträchtigungen von Ratten ausgehen sollen, sieht man einmal davon ab, dass diejenigen Mieter, die sich bei der Klägerin bereits wegen der Rattenhaltung beschwert haben, besondere Ängste mit der Existenz solcher Ratten verbinden. Allerdings kann es für die Frage, ob derartige Tiere genehmigungsfrei gehalten werden dürfen oder der Genehmigung der Klägerin bedürfen, nicht auf solche Ängste der Mieter ankommen. Allein entscheidend sind vielmehr die objektiven Gegebenheiten. Dass aber von den hier in Rede stehenden Ratten in irgendeiner Form negative Auswirkungen ausgehen, von denen Mitmieter unmittelbar betroffen sind, haben diese selbst der Klägerin gegenüber im Rahmen ihrer Beanstandungsschreiben nicht vorgetragen. Stattdessen wird seitens der Mieter lediglich pauschal der Vorwurf erhoben, durch die Rattenhaltung werde ihre Wohnqualität gemindert. Derartiges ist indes im Ansatz bereits nicht erkennbar. Jedenfalls lässt sich das klägerische Unterlassungsbegehren nicht allein damit begründen, dass die Existenz von Ratten bei einigen Mitmietern Ekel und die Vorstellung auslösen, von diesen Tieren würden Krankheiten ausgehen.
In objektiver Hinsicht lässt sich bei Zuchtratten, wie sie der Beklagte hält, eine derartige Befürchtung nicht rechtfertigen.
Sie ist auch von der Klägerin insoweit nicht konkretisiert worden.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.