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Die
gifs, die ich im www "gefunden" habe und hier weiterveröffentliche,
hatten keine für mich sichtbaren
Copyrightvermerke.
Sollte ich jedoch wider meines Wissens gegen ein Urheberrecht verstoßen,
genügt eine
Mail
und ich nehme das entsprechende gif natürlich sofort wieder raus.
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Der Mietvertrag enthält folgende Klausel: "die Haltung von Hunden und Katzen, sowie Tieren, die durch ihre natürlichen Laute (z. B. Beo, Papagei etc.) stören, sind verboten." Nach den Allgemeinen Vertragsbestimmungen ist vorgesehen, dass Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmen bedarf, wenn er "Tiere hält, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung handelt (z. b. Fische, Hamster, Vögel)."
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Beklagte sei nicht berechtigt, im Rahmen der angesprochenen Kleintierklausel Ratten genehmigungsfrei zu halten. Vielmehr handele es sich bei Ratten um Tiere, die durch ihre natürlichen Laute stören und deshalb dem Verbot des Mietvertrages unterliegen. In jedem Fall bedürfe der Beklagte der Genehmigung der Klägerin, wenn er in der Wohnung Ratten halten wolle. Dies um so mehr, als von Ratten objektive Störungen und Gefährdungen der Hausgemeinschaft ausgehen würden.
Der
Beklagte (= wir) vertritt den Standpunkt, die Haltung von Ratten könne
nicht untersagt werden, weil es sich hierbei um eine übliche Kleintierhaltung
handele, von der Mieter genehmigungsfrei Gebrauch machen dürfen.
Im
Übrigen würden von den Ratten auch keine negativen Auswirkungen
in irgendeiner Form für die Mitmieter ausgehen.
Die
Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann
keine Rede davon sein, dass die in der Wohnung praktizierte Rattenhaltung
einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt.
Nach
Auffassung des Gerichts liegt insoweit übliche Kleintierhaltung vor,
die der Vermieter genehmigungsfrei hinzunehmen hat.
Bei
Ratten handelt es sich wie bei Fischen, Hamstern, Vögeln, Meerschweinchen
etc. um Kleintiere, die üblicherweise in der Wohnung gehalten werden.
Es ist andererseits auch weder konkret vorgetragen, noch ersichtlich, welche
objektiven Störungen und Beeinträchtigungen von Ratten ausgehen,
die artgerecht in einem Käfig innerhalb der Mietwohnung gehalten werden.
Dass derart artgerecht gehaltene Ratten besondere Laute von sich geben,
die sich im Verhältnis zu den Mitmietern auswirken, hat die Klägerin
selbst nicht behauptet, zumal diejenigen Laute, die beispielsweise von
Vögeln ausgehen, im Zweifel störender sind.
Andererseits
ist auch nicht ersichtlich, welche sonstigen Beeinträchtigungen von
Ratten ausgehen sollen, sieht man einmal davon ab, dass diejenigen Mieter,
die sich bei der Klägerin bereits wegen der Rattenhaltung beschwert
haben, besondere Ängste mit der Existenz solcher Ratten verbinden.
Allerdings kann es für die Frage, ob derartige Tiere genehmigungsfrei
gehalten werden dürfen oder der Genehmigung der Klägerin bedürfen,
nicht auf solche Ängste der Mieter ankommen. Allein entscheidend sind
vielmehr die objektiven Gegebenheiten. Dass aber von den hier in Rede stehenden
Ratten in irgendeiner Form negative Auswirkungen ausgehen, von denen Mitmieter
unmittelbar betroffen sind, haben diese selbst der Klägerin gegenüber
im Rahmen ihrer Beanstandungsschreiben nicht vorgetragen. Stattdessen wird
seitens der Mieter lediglich pauschal der Vorwurf erhoben, durch die Rattenhaltung
werde ihre Wohnqualität gemindert. Derartiges ist indes im Ansatz
bereits nicht erkennbar. Jedenfalls lässt sich das klägerische
Unterlassungsbegehren nicht allein damit begründen, dass die Existenz
von Ratten bei einigen Mitmietern Ekel und die Vorstellung auslösen,
von diesen Tieren würden Krankheiten ausgehen.
In
objektiver Hinsicht lässt sich bei Zuchtratten, wie sie der Beklagte
hält, eine derartige Befürchtung nicht rechtfertigen.
Sie
ist auch von der Klägerin insoweit nicht konkretisiert worden.
Nach
alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.